Wir haben eine Maschine ins Ausland geliefert, nun muss ein Monteur dorthin entsendet werden. Wie funktioniert das steuerlich?

Wird ein Arbeitnehmer für seinen inländischen Arbeitgeber im Ausland tätig, stellt sich die Frage nach der Besteuerung des Arbeitslohns. Das ist nur eines von vielen Themen, wenn es um internationales Steuerrecht geht. Damit Ihre Mitarbeiter, Waren und Dienstleistungen ungehindert über Grenzen hinweg erfolgreich sein können, kümmern wir uns im Hintergrund um das steuerliche Drumherum.

Die Bandbreite des internationalen Steuerrechts im privaten und vor allem im geschäftlichen Kontext ist enorm vielfältig. Sie reicht von der Verlegung eines Wohnsitzes oder einer Mitarbeiterentsendung ins Ausland über die steuerliche Gestaltung von Verträgen bis hin zur internationalen Standort- und Rechtsformwahl.

 

In welchem Land fallen Steuern an?

Im internationalen Steuerrecht geht es häufig um die Frage: Lässt sich eine Doppelbesteuerung vermeiden? Denn in der Regel haben mindestens zwei Staaten ein Interesse an der Besteuerung. Das ist zum einen der Staat, aus dem der Arbeitnehmer stammt oder in dem die Geschäftsleitung des Unternehmens sitzt. Dieser will nach dem Welteinkommensprinzip besteuern. Auf der anderen Seite stehen die Interessen des sogenannten Tätigkeitsstaates, also dem Land in dem die Leistung erbracht wird. Dieser möchte die lokalen Einkünfte nach dem Prinzip der beschränkten Steuerpflicht erfassen. Vereinfacht wird die Situation, wenn zwischen den beteiligten Staaten ein „Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung“ (DBA) besteht.

Internationales Steuerrecht – Beispielhafte Fragen:

  • Maschinenbauunternehmen M. leidet unter Fachkräftemangel und erwägt, die Montage ins Ausland zu verlagern. Für den Erfolg sind neben wirtschaftlichen und rechtlichen Überlegungen auch steuerliche Rahmenbedingungen mitentscheidend.
  • Softwareentwickler W. entsendet einen Mitarbeiter nach Bahrain. Er hat in dem Zusammenhang von einer 183-Tage-Regelung gehört und fragt sich, ob die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
  • Konzernmitarbeiterin Frau K. wird nach Edinburgh versetzt. Drohen Ihr bei Inkrafttreten des Brexit negative Folgen?
  • Familie H. möchte ihr Chalet in der Schweiz zukünftig an Touristen vermieten. Wie versteuern Sie die Einkünfte in Deutschland?
  • Hörgerätehersteller O. plant ein Joint Venture in China. Wie wirken sich mögliche Kooperationsformen steuerlich aus?
  • Der kanadische Bauteilehersteller F. errichtet ein Konsignationslager im Kreis Reutlingen. Wo fällt Umsatzsteuer für die grenzüberschreitenden Warenlieferungen an?
  • Ehepaar B. will seinen Lebensabend auf Mallorca verbringen. Welche steuerlichen Fallstricke drohen bei der Rente und Riesterrente?

Solche und ähnliche Fälle kennen wir aus der täglichen Praxis. Im ersten Schritt bitten wir Sie daher, uns genau zu schildern was Sie planen. Wir hören Ihnen gut zu und nutzen daraufhin das bei der NAT sowie in unserem Netzwerk vorhandene Fachwissen, um Sie passgenau zu beraten.

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